Norm
GmbHG §35Rechtssatz
Die Vorschrift des § 35 letzter Absatz GmbHG ist nicht dahin zu verstehen, daß die Generalversammlung ausschließlich über Gegenstände zu entscheiden berechtigt ist, die ihr durch das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag zugewiesen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0060080Dokumentnummer
JJR_19741204_OGH0002_0050OB00288_7400000_004