Norm
ABGB §364 ff ARechtssatz
Der Mieter, der als Folge der Veletzung des Eingentumsrechts des Vermieters durch einen Dritten (Nachbarn) einen Schaden erlitt, kann unmittelbar gegen den Dritten weder Ausgleichsansprüche oder Schadenersatzansprüche geltend machen. Hier: Trinkwasserverschmutzung in Hausbrunnen durch Kanalbauarbeiten einer Stadtgemeinde auf öffentlichem Grund (Graz).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0010628Dokumentnummer
JJR_19741204_OGH0002_0010OB00196_7400000_001