Norm
ZPO §393 Abs1Rechtssatz
Das Zwischenurteil ist nicht nur ein Formalakt. Die Präklusionswirkung des Zwischenurteils, nämlich die endgültige Abschneidung weiteren Vorbringens über den Bestand des Anspruchsgrundes und über die Einwendungen gegen diesen, ist nichts anderes als die Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft. Es soll nur einmal über diese Fragen abgesprochen werden. Auch das Gericht ist im anschließenden Verfahren über die Höhe des Anspruches an den Inhalt des Zwischenurteils gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0040864Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.08.2011