RS OGH 1974/12/5 2Ob339/74, 7Ob17/10s

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Veröffentlicht am 05.12.1974
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Norm

ABGB §891

Rechtssatz

Das dem Gläubiger gemäß § 891 dritter Satz ABGB eingeräumte Wahlrecht steht nach der gegen einen Mitschuldner erhobenen Klage auch dann zu, wenn er von der Klage nicht absteht, solange er nicht befriedigt ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 339/74
    Entscheidungstext OGH 05.12.1974 2 Ob 339/74
  • 7 Ob 17/10s
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 7 Ob 17/10s
    Auch; Beisatz: Das Wahlrecht gilt auch nach erhobener Klage und urteilsmäßiger Verpflichtung eines Mitschuldners bis zur Erfüllung der Gesamtschuld. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0017379

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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