Norm
ABGB §891Rechtssatz
Das dem Gläubiger gemäß § 891 dritter Satz ABGB eingeräumte Wahlrecht steht nach der gegen einen Mitschuldner erhobenen Klage auch dann zu, wenn er von der Klage nicht absteht, solange er nicht befriedigt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0017379Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.08.2010