Norm
GBG §61 ARechtssatz
Der frühere außerbücherliche Eigentümer, der sein Recht nicht in den Grundeinlösungsverhandlungen geltend gemacht hat, kann weder Löschungsklage noch ein Wiederherstellungsbegehren erheben, sondern ist auf die Geldersatzansprüche nach § 20 LiegTeilG verwiesen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0060412Dokumentnummer
JJR_19741205_OGH0002_0070OB00238_7400000_003