Norm
ABGB §891Rechtssatz
Die Vorschrift des § 891 ABGB "dem Gläubiger bleibt selbst nach erhobener Klage die Wahl vorbehalten, wenn er von derselben absteht" hat keine materiell rechtliche Einrede im Auge, sondern eine prozeßrechtliche Vorschrift, welche jedoch seit der Wirksamkeit der ZPO nach Artikel I Abs 2 EGZPO aufgehoben erscheint, weil jetzt nach § 237 ZPO eine Zurücknahme der Klage nach der 1. Tagsatzung ohne Verzicht auf den Anspruch nicht mehr möglich ist, während § 891 ABGB ganz klar eine Zurücknahme der Klage unter Aufrechterhaltung des Anspruches bezweckt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0017412Dokumentnummer
JJR_19741205_OGH0002_0020OB00339_7400000_002