Norm
LiegTeilG §15 ffRechtssatz
Die Bedeutung der Sonderbestimmungen der §§ 15 ff LiegTeilG liegt darin, daß die zahlreichen, aber geringfügigen Besitzänderungen, die bereits in der Wirklichkeit vollzogen sind und auch schon im Grundkataster durchgeführt wurden, nun auch im Grundbuch ohne Rücksicht auf die bücherlichen Rechte der Eigentümer und Buchberechtigten unverzüglich durchgeführt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0066387Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.04.2016