RS OGH 1974/12/5 7Ob238/74, 5Ob20/76, 5Ob40/81, 5Ob104/95, 3Ob2406/96m, 5Ob102/99g, 5Ob53/02h, 5Ob10

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Veröffentlicht am 05.12.1974
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Norm

LiegTeilG §15 ff

Rechtssatz

Die Bedeutung der Sonderbestimmungen der §§ 15 ff LiegTeilG liegt darin, daß die zahlreichen, aber geringfügigen Besitzänderungen, die bereits in der Wirklichkeit vollzogen sind und auch schon im Grundkataster durchgeführt wurden, nun auch im Grundbuch ohne Rücksicht auf die bücherlichen Rechte der Eigentümer und Buchberechtigten unverzüglich durchgeführt werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 238/74
    Entscheidungstext OGH 05.12.1974 7 Ob 238/74
    Veröff: SZ 47/144 = EvBl 1975/197 S 435 = JBl 1975,433 = RZ 1975/29 S 54 = NZ 1976,157
  • 5 Ob 20/76
    Entscheidungstext OGH 07.12.1976 5 Ob 20/76
    Beisatz: Die §§ 15 ff LiegTeilG gelten nur für die Verbücherung bereits vollendeter Anlagen. (T1) Veröff: SZ 49/152 = RZ 1977/78 S 170
  • 5 Ob 40/81
    Entscheidungstext OGH 03.11.1981 5 Ob 40/81
    Beisatz: Der Anmeldungsbogen enthält nach § 45 Abs 2 VermG idF BGBl 1980/480 und § 157 Abs 1 GV die Mitteilung des Vermessungsamtes an das Grundbuchsgericht über die Ergebnisse der Amtshandlungen, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen können. Dem Vermessungsamt allein obliegt die Aufgabe, die Besitzänderungen, denen die verschiedensten Rechtstitel zugrunde liegen können, der bestehenden Rechtslage gemäß im Anmeldungsbogen mitzuteilen. (T2)
  • 5 Ob 104/95
    Entscheidungstext OGH 26.09.1995 5 Ob 104/95
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Ohne Zusammenhang mit einem durchgeführten Wegbau findet das vereinfachte Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG keine Anwendung. Eine lastenfreie Abschreibung von einer verbücherten Weganlage - zugunsten von Anrainern, aber zu Lasten von Dienstbarkeitsberechtigten - kann in diesem Wege nicht erfolgen. (T3)
  • 3 Ob 2406/96m
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 3 Ob 2406/96m
    Veröff: SZ 70/265
  • 5 Ob 102/99g
    Entscheidungstext OGH 13.04.1999 5 Ob 102/99g
    Vgl auch; Beisatz: Ohne Zusammenhang mit einem durchgeführten (hergestellten, umgelegten oder erweiterten und erhaltenen) Wasserbau findet das vereinfachte Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG keine Anwendung. (T4)
  • 5 Ob 53/02h
    Entscheidungstext OGH 12.03.2002 5 Ob 53/02h
    Vgl auch
  • 5 Ob 108/06b
    Entscheidungstext OGH 28.11.2006 5 Ob 108/06b
    Beis wie T1; Beisatz: Der Gesetzgeber ging nach den Materialien davon aus, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Anmeldungsbogens für das vereinfachte Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Grundabtretungen, Ablösen und Besitzübertragungen bereits geregelt sind. Nur unter dieser Voraussetzung eines Einvernehmens über die Rechtsabtretung bzw den Rechtsverlust oder eines bereits erfolgten förmlichen Enteignungsverfahrens ist die in §§ 15 ff LiegTeilG vorgesehene vereinfachte Verbücherung von Rechtsänderungen unter Vernachlässigung des materiell- und verfahrensrechtlichen Schutzes der Buchberechtigten durch das sonst im GBG vorgesehene förmlich im Verfahren mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie vereinbar. (T5)
  • 5 Ob 86/06t
    Entscheidungstext OGH 28.11.2006 5 Ob 86/06t
    Beis wie T1; Beis wie T5
  • 5 Ob 60/07w
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 5 Ob 60/07w
    Beis wie T1; Beis wie T5
  • 5 Ob 126/14m
    Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 126/14m
    Auch; Veröff: SZ 2014/106

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0066387

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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