Norm
ABGB §1325 ARechtssatz
Taxispesen für Fahrt zum und vom Arbeitsplatz sind mit der Versehrtenrente nicht kongruent, zumal diese Spesen aufgewandt werden, um eine Minderung dieses Verdienstes zu verhindern, sodaß also die dazu aufgewendeten Kosten mit dem Schaden, der vereinbart werden soll, nicht ident sind, vielmehr durch den Gesundheitszustand der Klägerin vermehrte Bedürfnisse darstellen (vgl auch 2 Ob 19/52, 2 Ob 200/74).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0030686Dokumentnummer
JJR_19741205_OGH0002_0020OB00283_7400000_001