Norm
StVO §17 Abs1Rechtssatz
Beim Vorbeifahren an Fußgängern, die sich entweder knapp neben der Fahrbahn oder am Fahrbahnrand befinden, ist selbst bei optimalen Straßenverhältnissen oder Sichtverhältnissen ein Sicherheitsabstand von zumindest einem Meter einzuhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0074187Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010