RS OGH 1974/12/9 Bkd34/74

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Veröffentlicht am 09.12.1974
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Norm

DSt 1872 §2 H

Rechtssatz

Die Schreibweise "sollte meine Enthebung" - als im Rahmen der Verfahrenshilfe bestellten Verteidiger - "nicht umgehend erfolgen, sehe ich mich genötigt, zu Prozeßbeginn in der Öffentlichkeit die Erklärung abzugeben, daß ich im Hinblick auf den Umfang der gegenständlichen Causa und der späten Bestellung durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer mit meinem Gewissen nicht vereinbaren kann, eine Sache, deren Strafsatz bis lebenslang geht, unvorbereitet zu verteidigen," bildet Grund zur Disziplinarbehandlung.

Entscheidungstexte

  • Bkd 34/74
    Entscheidungstext OGH 09.12.1974 Bkd 34/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0056421

Dokumentnummer

JJR_19741209_OGH0002_000BKD00034_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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