TE Vfgh Beschluss 1999/11/29 B490/99

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Veröffentlicht am 29.11.1999
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7200 Beschaffung, Vergabe

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Wr LandesvergabeG §95 Abs7

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung des Vergabekontrollsenates infolge fehlender Unterschrift des Vorsitzenden

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 22. Jänner 1999 wies der Vergabekontrollsenat beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß §97 Abs2 Z1 iVm §101 des Wiener Landesvergabegesetzes (WLVergG) zurück. Die Erledigung ist jedoch weder mit der Unterschrift dessen versehen, der sie genehmigt hat, noch enthält sie die Beglaubigung der Kanzlei (Geschäftsstelle).

Gegen diese Erledigung wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

2. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

In den Verwaltungsakten befindet sich eine Urschrift der angefochtenen Erledigung, die in Inhalt und Schriftbild vollkommen mit der der Beschwerde angeschlossenen Ausfertigung der angefochtenen Erledigung übereinstimmt. Unter der Fertigungsklausel "Der Vorsitzende:" steht in Maschinschrift der Name des auch im Kopf des Bescheides aufscheinenden Vorsitzenden des Vergabekontrollsenates. Weder auf dem Original der Urschrift noch auf einem Referatsbogen befindet sich die Unterschrift des Vorsitzenden.

II. Die angefochtene Erledigung ist nicht als Bescheid zu qualifizieren:

Die angefochtene Erledigung wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft am 4. Februar 1999 zugestellt. Auf den Beschwerdefall ist daher das WLVergG in der Stammfassung anzuwenden, nach dessen §94 Abs3 für das Verfahren vor dem Vergabekontrollsenat unter anderem das AVG 1991 gilt, soweit im WLVergG selbst nichts anderes bestimmt ist. §95 Abs7 WLVergG sieht vor, daß Bescheide unter Anführung der Namen der Mitglieder des Vergabekontrollsenates, die an der Abstimmung teilgenommen haben, schriftlich zu erlassen und vom Vorsitzenden zu unterfertigen sind.

Wesentlich für das Zustandekommen eines Bescheides ist demnach, daß (jedenfalls) die Urschrift desselben mit der Unterschrift des Vorsitzenden versehen wurde.

Da aber weder die Urschrift noch die der beschwerdeführenden Gesellschaft zugestellte Ausfertigung der angefochtenen Erledigung im Sinne des §95 Abs7 WLVergG mit der Unterschrift des Vorsitzenden versehen ist, kommt der als Bescheid bezeichneten Erledigung Bescheidqualität nicht zu; sie kann daher keinen tauglichen Beschwerdegegenstand bilden (vgl. VfSlg. 14857/1997, 14915/1997).

Die Beschwerde ist daher wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

Bescheidbegriff, Bescheid Unterschrift, Vergabewesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B490.1999

Dokumentnummer

JFT_10008871_99B00490_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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