Norm
UWG §2 C2cRechtssatz
Mit der Behauptung einer Spitzenstellung wird die Überlegenheit gegenüber allen Branchenangehörigen in Anspruch genommen. Ein gemäß § 14 UWG klageberechtigter Mitbewerber könnte daher ein Unterlassungsbegehren auch darauf stützten daß der Beklagte zwar ihm gegenüber, nicht aber gegenüber anderen Branchenangehörigen den Vorsprung hat, der die Behauptung der Spitzenstellung rechtfertigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0078424Dokumentnummer
JJR_19741210_OGH0002_0040OB00354_7400000_002