Norm
ABGB §1151 IBRechtssatz
Der Begriff des "Werkes" im Sinne des § 1151 ABGB ist im weiteren Sinne zu verstehen; er umfaßt körperliche wie unkörperliche Erzeugnisse und Arbeitserfolge aller Art, ohne daß es dabei auf die Erfüllung irgendwelcher "Mindesterfordernisse" ankommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0021678Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010