- 4 Ob 354/74
Entscheidungstext OGH 10.12.1974 4 Ob 354/74
- 4 Ob 381/78
Entscheidungstext OGH 17.10.1978 4 Ob 381/78
Beisatz: Der Verbraucher erwartet hier eine nach Umfang und Dauer wirtschaftlich erhebliche Sonderstellung des werbenden Unternehmens, welche diesem einen beachtlichen und dauerhaften Vorsprung vor seinen Mitbewerbern sichert. (T1)
- 4 Ob 355/80
Entscheidungstext OGH 01.07.1980 4 Ob 355/80
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Ersatzteillager (T2)
Veröff: ÖBl 1981,102
- 4 Ob 403/80
Entscheidungstext OGH 13.01.1981 4 Ob 403/80
Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 355/80
- 4 Ob 314/82
Entscheidungstext OGH 04.05.1982 4 Ob 314/82
Auch; Beisatz: Thermoservice (T3)
Veröff: ÖBl 1982,124
- 4 Ob 381/86
Entscheidungstext OGH 04.11.1986 4 Ob 381/86
Beis wie T1
- 4 Ob 387/87
Auch; Veröff: WBl 1988,121 = ÖBl 1989,50
- 4 Ob 75/88
Entscheidungstext OGH 25.10.1988 4 Ob 75/88
Beis wie T1; Veröff: MR 1989,30
- 4 Ob 6/89
Beis wie T1; Veröff: 1990,158
- 4 Ob 151/93
Beisatz: Bei Leserzahlen von vierhundertfünfundvierzigtausend zu vierhundertsechsundvierzigtausend kein deutlicher Vorsprung. (T4)
- 4 Ob 76/95
Ähnlich; Beisatz: Der mit einer Alleinstellung behauptete Vorsprung muss deutlich und stetig sein; dass der Werbende nur einen geringfügigen Vorsprung vor seinen Mitbewerbern hat, genügt in aller Regel nicht. (T5)
- 4 Ob 1/96
Auch; Beisatz: Auch ein mündiger und verständiger Verbraucher versteht den Werbeslogan, "Die Nummer 1 zwischen München und Wien" zu sein, nicht als bloße Behauptung, das größte Einzelgeschäft zwischen München und Wien mit dem größten Angebot und dem größten Umsatz eines solchen Einzelgeschäftes zu haben, sondern als Bezugnahme auf die Leistungsfähigkeit des ganzen Unternehmens, da große Unternehmen heutzutage in aller Regel an mehreren (vielen) Standorten präsent sind. Gerade durch den Hinweis auf die Spitzenstellung in einem sehr großen räumlichen Bereich wird der Verbraucher vielmehr den Eindruck gewinnen, dass die Beklagte der größte und beste Möbelanbieter im genannten Gebiet sei, dessen Ausstellungsfläche, Angebot und Umsatz (in mehreren Geschäften) den seiner Mitbewerber bei weitem übersteige. (T6)
- 4 Ob 2037/96d
Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2037/96d
Auch; Beisatz: Auch wenn jemand die Anzahl seiner in bestimmter Weise qualifizierten Mitarbeiter höher beziffert, als es der Wahrheit entspricht, erhöht er damit das Vertrauen in die wirtschaftliche Stärke und in die Leistungsfähigkeit seines Unternehmens. (Hier: "mehr als 100 Augenoptiker", tatsächlich nur rund 80). (T7)
- 4 Ob 120/06k
Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: „Es gibt nichts Besseres für Ihre Hypertonie-Patienten". (T8)
- 4 Ob 107/08a
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Durch die UWG-Novelle 2007 hat sich an diesem Erfordernis nichts geändert. (T9)
- 4 Ob 132/10f
Auch; Beis wie T5
- 4 Ob 80/15s
Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 80/15s
- 4 Ob 38/19w
Beis wie T5
- 4 Ob 101/19k
Beis wie T5; Beisatz: Eine Marktführerschaft richtet sich im Allgemeinen nach dem Marktanteil, der den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens abbildet. (T10)
Beisatz: Welchem Faktor das angesprochene Publikum in dieser Hinsicht die größte Bedeutung beimisst und ob aus dem bescheinigten Sachverhalt das Vorliegen der Spitzenstellung abgeleitet werden kann, hängt typisch von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage. (T11)
- 4 Ob 139/20z
Beis wie T5
- 4 Ob 99/21v
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T10; Beis wie T11