Norm
UrhG §85Rechtssatz
Maßgebend ist nur, ob die Möglichkeit künftiger nachteiliger Auswirkungen der konkreten, dem stattgebenden Unterlassungsurteil oder Beseitigungsurteil (§§ 81 bis 84 UrhG) zugrunde liegenden Urheberrechtsverletzung des Beklagten eine solche Aufklärung des Publikums als angebracht und notwendig erscheinen läßt; zur bloßen Abschreckung anderer Personen vor möglichen gleichartigen Gesetzesverstößen ist die Einrichtung der Urteilsveröffentlichung nach § 85 Abs 1 UrhG hingegen nicht bestimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0077305Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016