Norm
UrhG §85Rechtssatz
Um "negativen Beispielswirkungen" zu begegnen und sich künftige Prozesse zu ersparen, ist es dem in seinen Urheberrechten Verletzten unbenommen, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten auf eigene Kosten für eine solche Aufklärung in der ihm geeignet erscheinenden Weise zu sorgen. § 85 Abs 1 UrhG bietet aber keine Handhabe, die Auslagen für eine solche, mit dem Gegenstand des konkreten Rechtsstreites nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehende Aktion auf den Beklagten zu überwälzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0077332Dokumentnummer
JJR_19741210_OGH0002_0040OB00347_7400000_013