Norm
ABGB §1090 IIeRechtssatz
Für die Abgrenzung zwischen Mietvertrag oder Werkvertrag ist nicht entscheidend, ob und welcher technischer Hilfsmittel sich der Unternehmer bei der Herstellung des Werkes bedient, sondern nur, ob diese technischen Hilfsmittel im Einzelfall dem Kunden für eine bestimmte Zeit gegen Entgelt zum Gebrauch überlassen (Mietvertrag) oder aber vom Unternehmer selbst zur eigenverantwortlichen Herbeiführung des vom Besteller gewünschten Arbeitserfolges verwendet werden (Werkvertrag).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0020619Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018