RS OGH 1974/12/10 4Ob347/74, 2Ob51/76, 1Ob714/80, 2Ob548/89, 1Ob165/04b, 3Ob145/10k, 2Ob36/14d, 2Ob1

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Veröffentlicht am 10.12.1974
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Norm

ABGB §1090 IIe
ABGB §1151 IB
ABGB §1165

Rechtssatz

Für die Abgrenzung zwischen Mietvertrag oder Werkvertrag ist nicht entscheidend, ob und welcher technischer Hilfsmittel sich der Unternehmer bei der Herstellung des Werkes bedient, sondern nur, ob diese technischen Hilfsmittel im Einzelfall dem Kunden für eine bestimmte Zeit gegen Entgelt zum Gebrauch überlassen (Mietvertrag) oder aber vom Unternehmer selbst zur eigenverantwortlichen Herbeiführung des vom Besteller gewünschten Arbeitserfolges verwendet werden (Werkvertrag).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0020619

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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