Norm
UrhG §42 Abs3Rechtssatz
Für die Haftung des Kopierunternehmers ist es ohne Bedeutung, ob ihm und seinem Personal eine entsprechende Kontrolle des Kopiergutes tatsächlich und rechtlich zumutbar oder möglich ist. Der gewerbsmäßige Vervielfältigungsunternehmer kann die gesetzliche Pflicht zur Wahrung der an dem Kopiergut allenfalls bestehenden Ausschließungsrechte Dritter nicht unter Berufung auf die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit geeigneter Gegenmaßnahmen auf seine Kunden überwälzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0076570Dokumentnummer
JJR_19741210_OGH0002_0040OB00347_7400000_007