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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §35 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des G, geboren 1979, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 2. September 2002, Zl. Fr-24/1/02, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) vom 2. September 2002 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm §§ 37, 38 und 39 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer - der sich seit 27. Jänner 1992 rechtmäßig in Österreich aufhalte - sei am 12. März 1998 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahles nach den §§ 127, 130 erster Fall StGB und wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 leg. cit. zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Diesem Urteil liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1997 in Salzburg und Mattighofen gewerbsmäßig mit zwei weiteren Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen habe, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Offenbar völlig unbeeindruckt von diesem "Schuss vor den Bug" habe der Beschwerdeführer ausgerechnet am Heiligen Abend des Jahres 1999 neuerlich in gravierender und einschlägiger Weise gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen. Er habe gemeinsam mit einem Mittäter das Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z. 1 StGB, das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB sowie das Vergehen gemäß § 50 Abs. 1 Z. 1 Waffengesetz begangen. Hiefür sei er am 7. März 2001 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 13 Monate unter bedingter Strafnachsicht, rechtskräftig verurteilt worden. Nach der Urteilbegründung habe sich der Beschwerdeführer bei dieser Straftat - einem klassischen und professionell ausgeführten Einbruchsdiebstahl - fremde bewegliche Sachen in einem S 500.000,-- (EUR 36.336,--) übersteigenden Wert, und zwar Unterhaltungselektronik, wertvollen Schmuck und Waffen, mit dem Vorsatz angeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Erbeutete Waffen habe er unbefugt besessen und erbeutete Urkunden unterdrückt.
Der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG sei daher erfüllt.
Das Gericht habe bei der Strafbemessung das Geständnis als mildernd und die einschlägige Vorstrafe als erschwerend gewertet. Die belangte Behörde vertrete die Auffassung, dass der Beschwerdeführer angesichts der Tatsache, dass er trotz einer nicht allzu lange zurückliegenden Verurteilung neuerlich ein gravierendes einschlägiges Verbrechen mit einer hohen Schadenssumme begangen habe, nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme sei daher gerechtfertigt.
Der seit der letzten Straftat verstrichene Zeitraum von nahezu drei Jahren sei zu kurz, um eine für den Beschwerdeführer positive Verhaltensprognose erstellen zu können.
Der Beschwerdeführer lebe seit mehreren Jahren in Österreich und habe hier eine Lebensgefährtin. Seine Mutter halte sich ebenfalls in Österreich auf, sein Vater sei im September 2001 in Österreich gestorben. Das Aufenthaltsverbot sei daher mit einem Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden. Am Arbeitsmarkt sei der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen nicht integriert. Nach der Begründung des Urteils vom 7. März 2001 sei der Beschwerdeführer schon im damaligen Zeitpunkt seit über vier Jahren keiner Beschäftigung nachgegangen. Seine Beschäftigung seither erschöpfe sich in einem seit 7. Juli 2002 bestehenden Beschäftigungsverhältnis bei einer Reinigungsfirma. Insgesamt sei daher der durch das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers bewirkten nachhaltigen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen mehr Gewicht beizumessen als den Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie.
Zum Berufungsvorbringen, wonach sich der Beschwerdeführer bereits seit seinem 10. Lebensjahr im Bundesgebiet aufhielte, sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juli 2002 zur Kenntnis gebracht worden, dass ihm nach der Aktenlage erstmalig am 27. Jänner 1992 ein Sichtvermerk erteilt worden wäre und daher erst ab diesem Zeitpunkt von einem rechtmäßigen Aufenthalt im Sinn des § 35 FrG gesprochen werden könnte. Weiters sei dem Beschwerdeführer vorgehalten worden, dass das der Verurteilung vom 7. März 2001 zu Grunde liegenden Fehlverhalten als für das Aufenthaltsverbot maßgeblicher Sachverhalt am 24. Dezember 1999 gesetzt worden wäre. Daraus ergäbe sich eine relevante Aufenthaltsdauer von knapp sieben Jahren. Diese Umstände seien in der dazu ergangenen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2002 unwidersprochen geblieben.
Daraus resultiere, dass die Tatbestände des § 35 FrG - aber auch jene des § 38 leg. cit. - dem Aufenthaltsverbot nicht entgegenstünden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die der Sache nach inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Auf Grund der unstrittig feststehenden Verurteilungen des Beschwerdeführers ist die Ansicht der belangten Behörde, der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG sei verwirklicht, unbedenklich.
2. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 1997 Diebstähle in der Absicht begangen, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger strafbarer Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßig gemäß § 70 StGB). Die deswegen erfolgte rechtskräftige Verurteilung vom 12. März 1998 hat ihn nicht davon abgehalten, nur ein Jahr und neun Monate danach, nämlich am 24. Dezember 1999, einen schweren Einbruchsdiebstahl zu begehen. Dabei ist er professionell vorgegangen und hat Gegenstände wie Unterhaltungselektronik, Schmuck und Waffen im Wert von insgesamt mehr als EUR 36.336,-- erbeutet. Weiters hat er Waffen unbefugt besessen. Sowohl bei den gewerbsmäßigen Diebstählen im Jahr 1997 als auch beim schweren Einbruchsdiebstahl am Heiligen Abend des Jahres 1999 hat der Beschwerdeführer auch Urkunden erbeutet, welche er in der Folge unterdrückt hat.
Auf Grund der gewerbsmäßigen Vorgangsweise bei den Diebstählen im Jahr 1997, des raschen Rückfalles und des hohen Schadens sowie der professionellen Vorgangsweise beim Einbruchsdiebstahl vom Dezember 1999 geht vom weiteren inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers eine große Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Eigentumskriminalität aus. Die Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, begegnet daher keinen Bedenken.
Dem Vorbringen, der Beschwerdeführer stelle keine nachhaltige Gefährdung öffentlicher Interessen dar, weil mit Urteil vom 7. März 2001 nur eine "geringe Strafe" verhängt worden sei, ist - abgesehen davon, dass es sich bei einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monate nicht um eine geringe Strafe handelt - entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde die Frage des Gerechtfertigtseins des Aufenthaltsverbots unabhängig von den die Strafbemessung begründenden Erwägungen des Gerichtes ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu beurteilen hatte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Februar 1999, Zlen. 99/18/0015, 0033).
3. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 (Abs. 1 und Abs. 2) FrG hat die belangte Behörde den rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 27. Jänner 1992 und die in Österreich bestehende Lebensgemeinschaft berücksichtigt. Auch den inländischen Aufenthalt der Mutter und den Umstand, dass sich der Vater des Beschwerdeführers bis zu seinem Tod im September 2001 in Österreich aufgehalten habe, hat sie dem Beschwerdeführer zugute gehalten.
Die vorgebrachten Umstände, dass der Beschwerdeführer in Österreich die Schule besucht habe, über entsprechende Deutschkenntnisse verfüge und sich hier einen Freundeskreis aufgebaut habe, sind üblicherweise mit einem Aufenthalt eines Fremden, der noch im schulpflichtigen Alter nach Österreich eingereist ist und sich hier mehrere Jahre aufhält, verbunden und stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar. Dem Beschwerdeführer gelingt es daher nicht, mit diesem Vorbringen eine über die von der belangten Behörde ohnehin berücksichtigte Dauer seines Aufenthalts hinausgehende Verstärkung seiner persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet darzutun.
Zu seiner beruflichen Integration bringt der Beschwerdeführer vor, dass er "nach Erteilung einer Arbeitsbewilligung auch sofort von der Firma T. Kleintransporte eingestellt worden war", führt aber nicht aus, wie lange und zu welcher Zeit er diese Beschäftigung ausgeübt habe. Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass er bereits im Zeitpunkt seiner Verurteilung vom März 2001 seit vier Jahren keiner Beschäftigung mehr nachgegangen sei und erst wieder seit 11. Juli 2002 als Gebäudereiniger beschäftigt sei, lässt er unbestritten. Davon ausgehend ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass dem Beschwerdeführer keine ins Gewicht fallende Integration am Arbeitsmarkt zukommt.
Zur Dauer seines Aufenthalts bringt der Beschwerdeführer in der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde zunächst vor, dass er "zu Beginn der Balkanunruhen im Jahr 1990" mit seinen Eltern nach Österreich gekommen sei. Auf Grund "diverser Umstände" habe seine Mutter "erst sehr spät einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gestellt und diese am 27.01.1992 auch erhalten". An mehreren anderen Stellen der Beschwerde bringt er hingegen vor, sich bereits seit Juli 1989 rechtmäßig im Bundesgebiet aufzuhalten. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer unstrittig den Vorhalt der belangten Behörde, es sei ihm erstmals am 27. Jänner 1992 ein Sichtvermerk erteilt worden, unwidersprochen gelassen hat, ist es unbedenklich, dass die belangte Behörde nicht festgestellt hat, dass auch ein vor diesem Zeitpunkt gelegener Aufenthalt des Beschwerdeführers rechtmäßig gewesen sei. Im Übrigen wird auch in der Beschwerde nicht konkret vorgebracht, worauf sich die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts in diesem Zeitraum stütze. Der von der Beschwerde ins Treffen geführte inländische Aufenthalt des Beschwerdeführers vor dem 27. Jänner 1992 (ab dem "Jahr 1990" bzw. ab "Juli 1989"), der somit nicht berechtigt war, führt zu keiner ins Gewicht fallenden Stärkung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers.
Den insgesamt dennoch sehr beachtlichen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet steht die - oben 2. dargestellte - vom weiteren inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgehende große Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Von daher ist das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig. Die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie wiegen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Ansicht der belangten Behörde, dass § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG dem Aufenthaltsverbot nicht entgegenstehe, begegnet daher keinen Bedenken.
4. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, das Aufenthaltsverbot sei gemäß § 35 Abs. 3 FrG unzulässig, ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 35 Abs. 3 iVm §§ 38 Abs. 1 Z. 2 und 35 Abs. 2 FrG wäre die Verhängung des vorliegenden Aufenthaltsverbots unzulässig, wenn der Beschwerdeführer vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits zehn Jahren ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen gewesen wäre. Die Wortfolge "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes " in § 35 Abs. 2 FrG ist genauso auszulegen wie die gleichlautende Wendung in § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG (vgl. den hg. Beschluss vom 17. September 1998, Zl. 95/18/1168). Die letztgenannte Bestimmung ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere das Erkenntnis vom 17. September 1998, Zl. 98/18/0170) wie folgt auszulegen:
Unter dem Zeitpunkt "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" ist der Zeitpunkt vor Eintritt des ersten der in ihrer Gesamtheit für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Umstände zu verstehen. Im Fall der Verhängung eines Aufenthaltsverbots auf Grund strafbarer Handlungen des Fremden handelt es sich beim "maßgeblichen Sachverhalt" nicht um die Verurteilung, sondern um das dieser zu Grunde liegende Fehlverhalten. Der maßgebliche Sachverhalt in diesem Sinn umfasst alle Umstände, die die Behörde zur Begründung des im konkreten Fall in der festgesetzten Dauer (bzw. auf unbestimmte Zeit) verhängten Aufenthaltsverbots herangezogen hat. Es ist jedoch nicht zulässig, auch ein solches Fehlverhalten dem Aufenthaltsverbot zu Grunde zu legen, das unter Berücksichtigung des seither verstrichenen Zeitraumes nicht (mehr) geeignet ist, eine relevante Vergrößerung der vom Fremden ausgehenden Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen herbeizuführen.
Die belangte Behörde hat die beiden rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers vom 12. März 1998 u.a. wegen gewerbsmäßigen Diebstahles und vom 7. März 2001 u.a. wegen schweren Einbruchsdiebstahls und die diesen Verurteilungen jeweils zu Grunde liegenden Straftaten festgestellt. Ihre Beurteilung, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und daher die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, hat sie darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer "trotz einer nicht allzu lange zurückliegenden Verurteilung neuerlich ein gravierendes einschlägiges Verbrechen mit einer hohen Schadenssumme begangen" habe. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 FrG hat sie den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet die aus dem "Gesamtfehlverhalten" des Beschwerdeführers resultierende nachhaltige Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber gestellt.
Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde - entgegen dem im angefochtenen Bescheid erwähnten Schreiben an den Beschwerdeführer vom 11. Juli 2002 - nicht nur die der Verurteilung vom 7. März 2001 zu Grunde liegende Straftat, sondern auch das zur Verurteilung vom 12. März 1998 führende Fehlverhalten dem Aufenthaltsverbot zu Grunde gelegt hat. Die - in der Beschwerde unbekämpfte - Verwertung der der ersten Verurteilung zu Grunde liegenden, im Jahr 1997 begangenen gewerbsmäßigen Diebstähle erfolgte zu Recht, ist dieses Fehlverhalten doch geeignet, eine relevante Vergrößerung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen herbeizuführen.
Da der "maßgebliche Sachverhalt" somit bereits 1997 verwirklicht worden ist und sich der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen erst frühestens seit Juli 1989 im Bundesgebiet aufhält, kann schon deshalb das Aufenthaltsverbot-Verbot gemäß § 35 Abs. 3 iVm § 38 Abs. 1 Z. 2 FrG (wie auch jenes gemäß § 38 Abs. 1 Z. 3 leg. cit.) der vorliegenden Maßnahme nicht entgegenstehen.
5. Aus den dargestellten Gründen lässt bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 18. Dezember 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002180239.X00Im RIS seit
08.04.2003