Norm
ABGB §1090 IcRechtssatz
Mangels abweichender Satzungsbestimmungen oder Vertragsbestimmungen können Nutzungsrechte von zunächst Berechtigten vertraglich einem Dritten abgetreten werden. Die "Vertragsübernahme" wird erst voll wirksam, wenn auch die Genossenschaft der Vereinbarung zwischen dem ursprünglichen Berechtigten und seinem Rechtsnachfolger zugestimmt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0020372Dokumentnummer
JJR_19741210_OGH0002_0040OB00598_7400000_003