Norm
ABGB §1090 IcRechtssatz
Der Inhaber einer Genossenschaftswohnung kann auch durch Erklärung gegenüber der Genossenschaft auf seine Rechte an der Wohnung zugunsten eines bestimmten Dritten verzichten, wobei freilich der beabsichtigte Erfolg - nämlich der Abschluß eines Nutzungsvertrages mit dem begünstigten Dritten - auch hier gegen den Willen der Genossenschaft und ohne deren Mitwirkung nicht erreicht werden kann (vgl MietSlg 19130).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0020349Dokumentnummer
JJR_19741210_OGH0002_0040OB00598_7400000_002