RS OGH 1974/12/10 4Ob598/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1974
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Norm

ABGB §1090 Ic
ABGB §1090 IIe
ABGB §1393 Ca
WGG §1
WGG §7

Rechtssatz

Der Inhaber einer Genossenschaftswohnung kann auch durch Erklärung gegenüber der Genossenschaft auf seine Rechte an der Wohnung zugunsten eines bestimmten Dritten verzichten, wobei freilich der beabsichtigte Erfolg - nämlich der Abschluß eines Nutzungsvertrages mit dem begünstigten Dritten - auch hier gegen den Willen der Genossenschaft und ohne deren Mitwirkung nicht erreicht werden kann (vgl MietSlg 19130).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 598/74
    Entscheidungstext OGH 10.12.1974 4 Ob 598/74
    Veröff: MietSlg 26120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0020349

Dokumentnummer

JJR_19741210_OGH0002_0040OB00598_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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