Norm
ZPO §226 VRechtssatz
Das Eventualbegehren ist ein in der Klage oder während des Rechtsstreites gestelltes Begehren, dessen Verhandlung und Entscheidung von der Bedingung abhängig ist, dass dem unbedingt gestellten Hauptbegehren nicht stattgegeben wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0037585Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.07.2021