Norm
ZPO §226 VRechtssatz
Das Eventualbegehren kann aus den gleichen Tatsachen abgeleitet werden, die bereits zur Stützung des Hauptbegehrens vorgetragen wurden, es kann jedoch auch auf andere Behauptungen gestützt werden, in jedem Fall muss sich das Eventualbegehren aber sachlich vom Hauptbegehren unterscheiden. Wird an Stelle des Hauptbegehrens ein anderes Begehren erhoben, also das zuerst gestellte Begehren fallen gelassen, liegt eine Klagsänderung vor, deren Zulässigkeit nach § 235 ZPO zu beurteilen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0037657Dokumentnummer
JJR_19741211_OGH0002_0050OB00282_7400000_002