RS OGH 1974/12/11 5Ob282/74 (5Ob283/74), 4Ob303/87 (4Ob304/87), 9ObA39/98w, 4Ob240/07h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1974
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Norm

ZPO §226 V
ZPO §235 A3

Rechtssatz

Das Eventualbegehren kann aus den gleichen Tatsachen abgeleitet werden, die bereits zur Stützung des Hauptbegehrens vorgetragen wurden, es kann jedoch auch auf andere Behauptungen gestützt werden, in jedem Fall muss sich das Eventualbegehren aber sachlich vom Hauptbegehren unterscheiden. Wird an Stelle des Hauptbegehrens ein anderes Begehren erhoben, also das zuerst gestellte Begehren fallen gelassen, liegt eine Klagsänderung vor, deren Zulässigkeit nach § 235 ZPO zu beurteilen ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 282/74
    Entscheidungstext OGH 11.12.1974 5 Ob 282/74
  • 4 Ob 303/87
    Entscheidungstext OGH 17.02.1987 4 Ob 303/87
    Vgl
  • 9 ObA 39/98w
    Entscheidungstext OGH 08.07.1998 9 ObA 39/98w
    Vgl auch; nur: Wird an Stelle des Hauptbegehrens ein anderes Begehren erhoben, also das zuerst gestellte Begehren fallen gelassen, liegt eine Klagsänderung vor, deren Zulässigkeit nach § 235 ZPO zu beurteilen ist. (T1)
  • 4 Ob 240/07h
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 4 Ob 240/07h
    nur: Das Eventualbegehren kann aus den gleichen Tatsachen abgeleitet werden, die bereits zur Stützung des Hauptbegehrens vorgetragen wurden, es kann jedoch auch auf andere Behauptungen gestützt werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0037657

Dokumentnummer

JJR_19741211_OGH0002_0050OB00282_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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