Norm
StGB §136Rechtssatz
§ 467 b StG soll nur vor einem Fahrzeuggebrauch ohne Wissen und Willen des Berechtigten schlechthin schützen, nicht aber jene Fälle erfassen, bei denen bloß eine rite erteilte Erlaubnis überschritten wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0093917Dokumentnummer
JJR_19741211_OGH0002_0090OS00126_7400000_001