Norm
ABGB §861Rechtssatz
Werden Vertragsgespräche unter Anwesenden nach einem nicht sogleich angenommenen Anbot fortgesetzt, so ist ein im Verlauf der Zwischengespräche entstandener Irrtum des Antragstellers, der sodann infolge dieses Irrtums die verspätete Annahme seines Antrages hinnimmt, unter den Voraussetzungen des § 871 ABGB beachtlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0014019Dokumentnummer
JJR_19741212_OGH0002_0070OB00246_7400000_001