Norm
StPO §332 Abs4Rechtssatz
Steht der Inhalt der Niederschrift der Geschworenen in einem gewissen Widerspruch zum Wahrspruch, ist der Schwurgerichtshof verpflichtet, den Geschworenen eine Verbesserung des Wahrspruches aufzutragen. Die Unterlassung eines solchen Verbesserungsauftrages steht aber nur bei Behauptung eines Mißverständnisses (§ 345 Abs 1 Z 10 StPO) oder bei Undeutlichkeit, Unvollständigkeit und innerem Widerspruch des Wahrspruchs (§ 345 Abs 1 Z 9 StPO), nicht aber bei einem Widerspruch zwischen Wahrspruch und Niederschrift unter Nichtigkeitssanktion.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: R.I.P.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0101212Dokumentnummer
JJR_19741212_OGH0002_0130OS00144_7400000_001