Norm
JN §88 Abs1 ARechtssatz
Selbst eine mündlich oder stillschweigend durch Unterwerfung unter gedruckte Vertragsbestimmungen zustande gekommene Vereinbarung über den Erfüllungsort muß dem Gericht urkundlich nachgewiesen werden, wenn der Beklagte die diesbezüglichen Klagsbehauptungen bestreitet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0046767Dokumentnummer
JJR_19741212_OGH0002_0060OB00239_7400000_001