Norm
StGB §58Rechtssatz
Bei Beantwortung der Frage, wegen welcher strafbaren Handlung der Täter in Untersuchung gezogen wurde, kommt es nur auf das von der gerichtlichen Verfolgung betroffene Ereignis an; nicht erforderlich ist, daß eine fristgerechte Verfolgungshandlung ausdrücklich auf die Anwendung aller jener strafgesetzlichen Bestimmungen abzielt, nach denen der Täter schließlich schuldig befunden wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0091939Dokumentnummer
JJR_19741216_OGH0002_0130OS00071_7400000_006