Norm
FinStrG §35 Abs2Rechtssatz
Da das Tatbild der Hinterziehung von Eingangsabgaben im Sinne des § 35 Abs 2 FinStrG in der (vorsätzlich auf andere Weise als durch Schmuggel) unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeigepflicht, Offenlegungspflicht oder Wahrheitspflicht bewirkten Verkürzung der genannten Abgaben für Waren besteht, kann begrifflich (Mittäter) Täter dieses Finanzvergehens jeder sein, der eine der bezeichneten abgabenrechtlichen Pflichten verletzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0086548Dokumentnummer
JJR_19741216_OGH0002_0130OS00071_7400000_002