Norm
FinStrG §35 Abs2Rechtssatz
Im Zollverfahren umfaßt die abgabenrechtliche Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht außer der Warenerklärung (§ 52 ZollG) auch die nach Maßgabe der §§ 10 und 11 WertZG vorgeschriebene "Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes", die - sofern ein Kaufgeschäft vorliegt - primär vom Käufer im Zollgebiet abzugeben ist. Käufer im Zollgebiet ist, wer die Ware vom Verkäufer im Zollausland auf Grund eines Kaufvertrages erworben hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0082656Dokumentnummer
JJR_19741216_OGH0002_0130OS00071_7400000_001