Norm
FinStrG §35 Abs2Rechtssatz
Bei "Mitschuldigen" ist die subjektive Tatseite auch bei einem (ihnen unterlaufenen) Irrtum über das kriminelle Mittel, das angewendet wird, gegeben (hier: Eingangsabgabenhinterziehung durch falsche Warendeklaration oder unter der falschen Deklaration als Übersiedlungsgut; "Hornstein" - Komplex).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0086569Dokumentnummer
JJR_19741216_OGH0002_0130OS00071_7400000_003