Norm
FinStrG §35 Abs1Rechtssatz
Eine Ware ist dem Zollamt "gestellt", wenn sie ihm vorgeführt (körperlich vorgewiesen) und das Zollamt dadurch in die Lage versetzt wird, vom Vorhandensein der betreffenden Ware Kenntnis zu nehmen. Von dieser "Stellung" als solcher (§§ 35 Abs 1 FinStrG; § 48 Abs 1 ZollG) sind die durch sie nicht mitumfaßte "Warenerklärung" (§ 52 ZollG) sowie die "Darlegung" (§ 56 Abs 2 ZollG) zu unterscheiden. Unrichtige Deklarierungen in Warenerklärungen sind typische Deliktshandlungen im Sinne des § 35 Abs 2 FinStrG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0083865Dokumentnummer
JJR_19741217_OGH0002_0120OS00104_7400000_001