Norm
UWG §1 D2bRechtssatz
Der Adressat einer "Boykott-Aufforderung" kann nur dann als "Dritter" angesehen werden, wenn ihm eine funktionell selbständige Stellung zukommt, die ihm die Freiheit seiner Entscheidung gewährleistet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0078024Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009