Norm
StGB §223Rechtssatz
Als Urkundenfälschung strafbar ist auch die sogenannte Blankettfälschung; sie liegt vor, wenn das durch echte Unterschrift des Ausstellers formell gedeckte Urkundenblankett nachträglich vom Täter mit nicht vom Aussteller ausgehenden inhaltlich unrichtigen Erklärungen versehen wird (vgl Ritter II 2.Auflage 442 samt Anmerkung 25; RV zStGB, 168; SSt 28/87) (Hier: Überlassen von Fakturenblanketten, in die sodann niedrigere Kaufpreise eingesetzt wurden).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0095552Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2014