Norm
UWG §9 C3aRechtssatz
Fast immer werden nur einzelne charakteristische und daher auffallende Bestandteile einer Bezeichnung vom Beschauer behalten, sodaß unter Umständen sogar erhebliche Abweichungen in jenen Bestandteilen einer Bezeichnung, die nicht wiederkehren, im Hinblick auf die dominierenden gleichen Bestandteile eine Verwechslung nicht mehr ausschließen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0079169Dokumentnummer
JJR_19741217_OGH0002_0040OB00360_7400000_002