RS OGH 1974/12/17 4Ob360/74

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Veröffentlicht am 17.12.1974
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Norm

UWG §9 C3a

Rechtssatz

Fast immer werden nur einzelne charakteristische und daher auffallende Bestandteile einer Bezeichnung vom Beschauer behalten, sodaß unter Umständen sogar erhebliche Abweichungen in jenen Bestandteilen einer Bezeichnung, die nicht wiederkehren, im Hinblick auf die dominierenden gleichen Bestandteile eine Verwechslung nicht mehr ausschließen können.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 360/74
    Entscheidungstext OGH 17.12.1974 4 Ob 360/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0079169

Dokumentnummer

JJR_19741217_OGH0002_0040OB00360_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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