Norm
StGB §223Rechtssatz
Eine falsche Urkunde produziert, wer urkundliche Erklärungen mit dem Anschein ausstellt, als stammten sie von einer anderen Person. "Falsch" ist daher im Sinne von unecht in Bezug auf den Urkundenaussteller zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0095446Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.02.2015