Norm
UWG §9 C3aRechtssatz
Entscheidend ist, ob bei einem nicht ganz unbeträchtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine Erinnerung an die verwechselbar ähnliche Unternehmensbezeichnung hervorgerufen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0079497Dokumentnummer
JJR_19741217_OGH0002_0040OB00360_7400000_003