Norm
ZPO §419 ARechtssatz
Spricht das Berufungsgericht im Falle der Bestätigung des Urteils des Erstgerichtes hinsichtlich eines nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstand aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 1000,-- übersteigt, so ist der Spruch zu berichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0041538Dokumentnummer
JJR_19741217_OGH0002_0040OB00365_7400000_001