Norm
StGB §127 ERechtssatz
Beim "listig verdeckten Diebstahl" verbirgt der Täter durch Irreführung, daß er heimlich eine Sache aus fremdem Gewahrsam entzieht. Hat der Täter aber infolge Irreführung eines anderen eine Sache in seinen Gewahrsam gebracht, ohne daß es hiezu noch eines weiteren eigenmächtigen Aktes bedurfte, so liegt nicht Diebstahl, sondern Betrug vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0093665Dokumentnummer
JJR_19741217_OGH0002_0130OS00158_7400000_001