RS OGH 1974/12/17 13Os158/74 (13Os159/74), 9Os156/75, 10Os127/79, 14Os51/03, 14Os103/06p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1974
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Norm

StGB §127 E
StGB §146 E

Rechtssatz

Beim "listig verdeckten Diebstahl" verbirgt der Täter durch Irreführung, daß er heimlich eine Sache aus fremdem Gewahrsam entzieht. Hat der Täter aber infolge Irreführung eines anderen eine Sache in seinen Gewahrsam gebracht, ohne daß es hiezu noch eines weiteren eigenmächtigen Aktes bedurfte, so liegt nicht Diebstahl, sondern Betrug vor.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 158/74
    Entscheidungstext OGH 17.12.1974 13 Os 158/74
  • 9 Os 156/75
    Entscheidungstext OGH 03.03.1976 9 Os 156/75
    Vgl; Beisatz: Muß der Täter dagegen noch zusätzlich handeln, um die Sachherrschaft zu erlangen, so fehlt der für den Betrug charakteristische Zusammenhang zwischen der Täuschung und dem Schadenseintritt und es ist Diebstahl gegeben. (T1)
  • 10 Os 127/79
    Entscheidungstext OGH 26.09.1979 10 Os 127/79
    Ähnlich; Beis wie T1
  • 14 Os 51/03
    Entscheidungstext OGH 03.06.2003 14 Os 51/03
    Vgl; Beisatz: In den Fällen, in denen eine Täuschung nur zu einer Gewahrsamslockerung führt, der Gewahrsamsbruch jedoch erst durch eine nachfolgende Handlung des Täters bewirkt wird, liegt ein ("listig vorbereiteter" oder "listig verdeckter") Diebstahl vor. Die eigenmächtige, wenn auch durch ein Täuschungsverhalten erleichterte Begründung von Alleingewahrsam an der Sache stellt daher Diebstahl und nicht Betrug dar. (T2)
  • 14 Os 103/06p
    Entscheidungstext OGH 10.10.2006 14 Os 103/06p
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0093665

Dokumentnummer

JJR_19741217_OGH0002_0130OS00158_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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