Norm
EO §140Rechtssatz
Eine Neuschätzung der zu versteigernden Liegenschaft ist zulässig, wenn sich die für die Bewertung maßgeblichen Umstände nachträglich wesentlich ändern. Diese Umstände sind im Antrag glaubhaft zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0002826Dokumentnummer
JJR_19741217_OGH0002_0030OB00235_7400000_001