Norm
StGB §38Rechtssatz
Die Vorhaft ist auf die Geldstrafe selbst (und nicht nur auf die Ersatzfreiheitsstrafe) anzurechnen; bei der Einhebung der Geldstrafe ist die angerechnete Vorhaft durch den Abzug eines ihr aliquoten, nach dem Verhältnis der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe zu jener der Geldstrafe zu berechnenden Betrages zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0091589Dokumentnummer
JJR_19741217_OGH0002_0120OS00154_7400000_001