TE Vfgh Beschluss 1999/11/29 B1530/99

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Veröffentlicht am 29.11.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §68 Abs1

Leitsatz

Erklärung einer gewährten Verfahrenshilfe für erloschen

Spruch

Die gewährte Verfahrenshilfe wird gemäß §68 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG für erloschen erklärt.

Begründung

Begründung:

Die Einschreiterin beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen einen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten), mit dem ihr am 29. Juli 1998 unter Berufung auf das hg. Erkenntnis vom 11. März 1998, B468/97, gestellter Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe auch für die Zeit vom 30. September 1997 bis 28. Juli 1998 gemäß §17 Abs1 iVm §46 Abs1 AlVG abgewiesen wurde. Die Bewilligung wurde erteilt.

Der von der Rechtsanwaltskammer bestellte Verfahrenshelfer wurde sodann aufgefordert gemäß §§82, 35 VerfGG, §73 Abs1 ZPO binnen sechs Wochen die Beschwerde einzubringen.

In einem Schriftsatz des Verfahrenshelfers, in welchem der der Beschwerde zugrundeliegende Sachverhalt geschildert und eine rechtliche Beurteilung des bekämpften Bescheides (einschließlich der ihn tragenden Rechtsvorschriften) vorgenommen wird, begehrt der Verfahrenshelfer mit der Begründung, eine Beschwerdeerhebung vor dem Verfassungsgerichtshof erscheine aussichtslos, die Verfahrenshilfe gemäß §68 Abs1 ZPO für erloschen zu erklären.

Wegen der damit dokumentierten Aussichtslosigkeit der weiteren Rechtsverfolgung ist die Verfahrenshilfe für erloschen zu erklären.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1530.1999

Dokumentnummer

JFT_10008871_99B01530_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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