Norm
ZPO §503 Z2 C2bRechtssatz
Das Berufungsgericht darf die Erledigung der vom Kläger erhobenen Beweisrüge nicht dadurch umgehen, daß es seiner Entscheidung an Stelle der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen angebliche Erfahrungssätze zugrundelegt, ohne auszudrücken, ob und inwieweit es die Feststellungen des Erstgerichtes übernimmt oder als bedenklich ansieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0043149Dokumentnummer
JJR_19741218_OGH0002_0050OB00254_7400000_001