Norm
KFG 1967 §44Rechtssatz
Übermittelt der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, nur eine Anzeige nach § 61 Abs 3 KFG (hier: wegen Nichtzahlung der ersten Prämie), teilt er aber nicht die Beendigung des Versicherungsverhältnisses nach § 61 Abs 4 KFG mit, haftet der Versicherer in Ansehung eines Dritten unbeschränkt weiter, nur die Erstattung einer Anzeige nach § 61 Abs 4 KFG läßt die einmonatige Frist des § 158 c Abs 2 VersVG, nach deren Ablauf der Versicherer auch in Ansehung eines Dritten nicht mehr verpflichtet ist, beginnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0065883Dokumentnummer
JJR_19741218_OGH0002_0010OB00224_7400000_002