Norm
B-VG Art144Rechtssatz
Wird einer Beschwerde vom VfGH aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat auf Grund dieses Beschlusses die Verwaltungsbehörde den Vollzug ihres Bescheides aufzuschieben und die hierzu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Eine Rückgängigmachung zeitlich vorausgegangener Vollziehungshandlungen kommt aber nicht in Betracht (vgl Kopp, Rechtsfragen der aufschiebenden Wirkung im Verwaltungsverfahren, JBl 1973,60 ff, insbesondere 64).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0054017Dokumentnummer
JJR_19741218_OGH0002_0050OB00311_7400000_005