Norm
ZPO §271Rechtssatz
Im Bereich der rechtlichen Beurteilung des erhobenen Sachverhaltsbildes auf Grund inländischer Rechtsnormen gibt es keine Parteipflichten, keine Säumniswirkungen oder Präklusionswirkungen. Diese kann durch die Dispositionsfreiheit der Parteien nicht eingeengt werden, da die Parteien auch in den von der Dispositionsmaxime beherrschten Verfahren nur Herren über den Sachantrag und den Prozeßstoff sind, nicht aber auch darüber, ob der festgestellte Sachverhalt das begehren rechtfertigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0040205Dokumentnummer
JJR_19741218_OGH0002_0010OB00216_7400000_002