Norm
AHG §8Rechtssatz
Wenn die Republik Österreich (hier Bundesministerium für Landesverteidigung) auf Grund einer Korrespondenz mit dem Rechtsanwalt des Geschädigten einen Betrag anerkannt und überwiesen hat, dann sind diese Kosten der Korrespondenz zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, auch wenn kein Aufforderungsschreiben an die Finanzprokurator gerichtet wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Schlagwort: vorprozessuale KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0036123Dokumentnummer
JJR_19741218_OGH0002_0010OB00184_7400000_001