Norm
VersVG §38 Abs1Rechtssatz
Wenn der Anspruch auf Prämie auch innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an nicht gerichtlich geltend gemacht wird, wird der Rücktritt vom Gesetz fingiert. Der Unterlassung der Klageführung wird die Bedeutung der unwiderlegbaren Vermutung einer stillschweigenden Rücktrittserklärung beigemessen (SZ 25/78, SZ 23/348).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0080582Dokumentnummer
JJR_19741218_OGH0002_0010OB00224_7400000_004