Norm
EKHG §9 Abs1 BRechtssatz
Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeuges und ein Versagen seiner Verrichtungen schließen die Haftpflicht des Halters auch dann nicht aus, wenn der Halter oder die mit seinem Willen beim Betriebe des Kraftfahrzeuges tätigen Personen die äußerste, nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet haben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0058244Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019