RS OGH 1974/12/19 6Ob244/74, 2Ob588/83, 7Ob692/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1974
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Norm

AußStrG §9 P
AußStrG §9 Q

Rechtssatz

Den Ämtern der Landesregierung als Aufsichtsbehörden der Standesämter in Angelegenheiten der Namensführung und der Führung der Personenstandsbücher kann die Stellung von Beteiligten im Sinne des § 9 AußStrG im Adoptionsverfahren nur insoweit zuerkannt werden, als es sich um eine unmittelbar die Namensführung betreffende Angelegenheit handelt, die in den Aufgabenbereich der Standesämter und ihrer Aufsichtsbehörden fällt, wie etwa die Prüfung der Angaben im Adoptionsbewilligungsbeschluß auf Grund der vorgelegten Urkunden. Hingegen berührt die Prüfung materiell-rechtlicher Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt den Aufgabenbereich der Standesämter und ihrer Aufsichtsbehörden nicht, sondern ist ausschließlich Sache des Gerichtes.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 244/74
    Entscheidungstext OGH 19.12.1974 6 Ob 244/74
    RZ 1975/87,200
  • 2 Ob 588/83
    Entscheidungstext OGH 22.11.1983 2 Ob 588/83
    Beisatz hier: Rekurs der Landesregierung gegen die Angabe des Familiennamens. (T1)
  • 7 Ob 692/87
    Entscheidungstext OGH 26.11.1987 7 Ob 692/87
    Beisatz hier: Revisionsrekurs des Magistrates der Stadt Wien gegen den Auspruch über die Namensführung der Adoptivkindes. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0006824

Dokumentnummer

JJR_19741219_OGH0002_0060OB00244_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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